calfatec_Geschäftsbedingungen_Rev02_de.p
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1) Geltungsbereich

a) Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für sämtliche, auch zukünftigen Verträge über Warenlieferungen, Warenbearbeitungen, Warenfertigungen und Dienstleistungen sowie für alle anderen Leistungen, wie Auskünfte und Beratungen der calfatec GmbH (nachfolgend „calfatec“ genannt).

 

b) Andere Bedingungen, als diese, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, gelten nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

 

c) Individuelle, von den vorliegenden AGB abweichende Abreden oder Vereinbarungen zwischen calfatec und dem Kunden sind nur in schriftlicher Form gültig.

 

2) Angebote, Preise und Vertragsschluss

a) Angebote und Preise in Preislisten, Prospekten oder Werbung sind freibleibend. Die in Rundschreiben, Angeboten, oder in den zu Angeboten gehörenden Unterlagen erhaltenen Angaben (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts- und Mass-, sowie Leistungsbeschreibungen) sind immer unverbindliche und führen in keinem Fall zu einer Vereinbarung über die Beschaffenheit unserer Produkte, soweit nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

 

b) Unsere Preise verstehen sich rein netto in Schweizer Franken generell ab Werk, ausschliesslich Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer.

 

c) Soweit sich nach Abgabe des Angebotes unseres Hauses oder nach Vorliegen einer Auftragsbestätigung bis zur Lieferung massgebliche Kostenfaktoren wesentlich verändern, werden sich calfatec und der Kunde über eine Anpassung der Preise verständigen.

 

d) Der Vertrag gilt als geschlossen im Zeitpunkt, in dem calfatec dem Kunden die Bestellbestätigung mitteilt, sei dies durch direkte Aushändigung, Faxübermittlung, Übergabe an die Post oder per E-Mail.

 

3) Dienstleistungen

a) Für Montagearbeiten, Reparaturen, Installationen, Engineering, Seminare usw. finden unsere separaten, individuell zu vereinbarenden Dienstleistungsansätze Anwendung.

 

b) Der Kunde hat calfatec darüber zu informieren, falls am Ort der Dienstleistungserbringung spezielle gesetzliche, behördliche oder anderweitige Vorschriften betreffend der Ausführung der Lieferung, Montage, Betriebs- sowie Unfall- und Krankheitsverhütungen bestehen.

 

4) Sonderanfertigungen

a) Aus fabrikationstechnischen Gründen behält sich calfatec das Recht vor, bei Sonderanfertigungen Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % von der bestellten Menge zu liefern und entsprechend zu verrechnen.

 

b) Die Mindestfakturasumme beträgt CHF 50.00 netto Warenwert.

 

5) Lieferung und Transport

a) Bei der Wahl eines bestimmten Lieferorts (=“Bestimmungsort“) liegt die Wahl der Transportart im Ermessen von calfatec. Kundenwünsche können bei der Bestellung berücksichtigt werden. Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer gehen Nutzen und Gefahr bei allen Geschäften auf den Kunden über, dies ändert sich auch bei abweichender Vereinbarung über den Bestimmungsort nicht.

 

b) Der Transport erfolgt auf Rechnung des Kunden. Der Abschluss allfälliger Versicherungen obliegt dem Kunden.

 

c) Die Verpackung wird dem Kunden zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurück genommen.

 

d) Teillieferungen sind zulässig.

 

6) Lieferfristen

a) Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn Calfatec sie dem Kunden schriftlich bestätigt.

 

b) Die Lieferfrist beginnt ab dem Tag zu laufen, an dem der Vertrag abgeschlossen ist und die vollständigen Angaben über die Ausführung der Bestellung vorliegen, unter Mitwirkung des Kunden sämtliche allfällige notwendigen behördlichen Formalitäten eingeholt sind und die, für die Bestellung zu erbringenden Teilzahlungen und Sicherheiten geleistet worden sind.

 

c) Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die bestellte Ware unseren Betreib verlassen hat.

 

d) Bei Ereignissen durch höhere Gewalt, welche die Lieferung verzögern oder verhindern, steht es calfatec frei, auch bei schriftlicher Terminzusage, die Lieferfrist angemessen zu verlängern. Dies gilt ausdrücklich bei Ereignissen höherer Gewalt, Arbeitssausstand, Aussperrung, Arbeitseinstellung, Betriebsabbruch, Maschinen- und Apparateschaden oder Feuer, entweder bei calfatec oder bei Unterlieferanten, bei Kunden oder Mobilmachung, Blockaden, Epidemien, Aufruhr, Naturereignissen, ferner bei verspäteter oder fehlerhafter Zulieferung von Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikaten. Sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen.

 

e) Erfolgen Änderungswünsche des Kunden, so liegt es im Ermessen von calfatec, eine neue Lieferfrist anzusetzen.

 

7) Technische Angaben des Bestellers

a) Soweit die Herstellung und /oder Lieferung von Vertragsgegenständen auf Informationen oder technischen Angaben des Bestellers beruhen, trifft calfatec keine Überprüfungspflicht.

 

b) calfatec ist berechtigt, technische Angaben oder Produktebeschreibungen, Produktemerkmale, Herstellung und Lieferung der Vertragsprodukte zugrunde zu legen. Die Zugrundelegung stellt keine Pflichtverletzung durch calfatec dar.

 

c) Soweit wir nach Zeichnungen oder / und Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern haben, hat uns der Besteller dafür einzustehen, dass das Schutzrecht Dritter hierdurch nicht verletzt wird. Auf bestehende Schutzrechte und sonstige ihm bekannte Rechte hat der Besteller uns hinzuweisen. Der Besteller hat uns für alle Ansprüche Dritter freizustellen und den uns selbst entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

d) calfatec hat an den Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen umgehend zurückzusenden. Zu den Dritten zählen auch mit dem Kunden personell oder gesellschaftlich verbundene Unternehmen.

 

e) calfatec überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch des Kunden zurückgesandt. Sonst ist calfatec berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.

 

8) Rahmenaufträge (Kontrakte)

a) Die Abrufe zu den Rahmenaufträgen sind calfatec mindestens drei Wochen vor dem gewünschten Liefertermin schriftlich zuzustellen, sofern keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.

 

b) Die Waren aus Rahmenaufträgen sind innerhalb von zwölf Monaten nach Bestelldatum zu beziehen. Ausnahmen sind besondere oder individuelle Vereinbarungen. Die Rahmenverträge können maximal sechs Monate über das Enddatum verlängert werden. Danach behält calfatec sich vor, die nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abgenommenen Artikel nach Ablauf der Abruffrist zu liefern und in Rechnung zu stellen.

 

9) Annahme

a) Die Ware ist gemäss Artikel 5 zum Ablauf der Lieferfrist am Erfüllungsort abzuholen oder am Bestimmungsort entgegenzunehmen.

 

b) Unterlässt der Kunde dies, ist calfatec weiterhin dazu berechtigt die Abnahme zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadenersatz (positives oder negatives Vertragsinteresse) zu fordern.

 

10) Zahlungsbedingungen

a) Alle Rechnungen sind innert 20 Tage nach Rechnungsdatum rein netto ohne Abzüge zu begleichen.

 

b) Das Verrechnen von Gegenforderungen ist ausgeschlossen und vom Kunden geltend gemachte Ansprüche aus Gewährleistung oder behaupteten Mängel befreien nicht von der Zahlungspflicht.

 

c) Wenn die Zahlungen nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist calfatec berechtigt, sofort für alle ausstehenden Forderungen Sicherheiten zu verlangen.

d) Ist der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so hat er ohne Mahnung Verzugszinsen von fünf Prozent p.A. zu bezahlen.

 

e) Für die zweite und für jede weitere Mahnung wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.00 berechnet.

 

f) calfatec ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden diese angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber.

 

11) Gewährleistung

a) Ist ein Produkt mangelhaft (Herstellungs- oder Materialfehler), so kann der Kunde verlangen, dass der Mangel durch calfatec kostenlos behoben wird. calfatec hat dabei die Wahl, den mangelhaften Zustand entweder durch Reparatur oder durch vollständigen Ersatz zu beheben.

 

b) Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens jedoch acht Tage ab Zustellung schriftlich mitzuteilen. Bei verborgenen Mängeln ist die Mängelrüge sofort nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen, spätestens jedoch 3 Monate nach Erhalt der Ware. Wird der Mangel nicht rechtzeitig angezeigt, so erlöschen alle Ansprüche auf Gewährleistung.

 

c) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, unsachgemässer Lagerung, mangelhafter, nicht von calfatec ausgeführten Bau- und Montagearbeiten sowie infolge anderer Gründe, die calfatec nicht zu vertreten hat.

 

d) Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von calfatec Änderungen oder Reparaturen an gelieferten Waren vornimmt; ferner, wenn der Kunde nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zu Schadensminderung trifft und calfatec Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

 

e) Die Gewährleistung respektive Mängelhaftung für die durch den Kunden direkt oder indirekt zur Verfügung gestellten Materialien (z.B. Rohlinge, Halbfabrikate) wird auf Mängel beschränkt, welche durch grob unsorgfältige Be-, respektive Verarbeitung durch calfatec entstehen. Keine Gewähr wird weiter übernommen für von calfatec nach bestem Wissen erstellten Berechnungen, Einbauvorschlägen sowie Auslegungen.

 

12) Haftung

a) Vertragliche und ausservertragliche Schadenersatzansprüche des Kunden werden im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen.

13) Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferte Ware bleibt ausdrücklich im Eigentum von calfatec, bis die Zahlung gemäss Vertrag vollständig beglichen sind. Der Kunden ermächtigt calfatec, ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die entsprechende Eintragung ins Eigentumsvorbehaltsregister nach Art. 715 ZGB vorzunehmen.

 

b) Bei Vermischung und Verarbeitung entsteht Miteigentum am neuen Produkt.

 

c) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren sorgfältig zu behandeln und die von calfatec beigelegten Gebrauchsanweisungen und Montagevorschriften zu beachten.

 

d) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts darf der Kunde nicht über die gelieferte Ware verfügen, insbesondere darf er sie weder verkaufen, noch vermieten oder verpfänden.

 

e) calfatec ist berechtigt, sein Eigentumsrecht durch Rücknahme der gelieferten Waren geltend zu machen, sofern die vereinbarten Zahlungskonditionen nicht eingehalten werden. Damit verbundene Umtriebs- und Speditionskosten gehen zu Lastend des Kunden.

 

14) Sprachen

a) Diese Geschäftsbedingungen können in verschiedenen Sprachen vorliegen. Ergeben sich zwischen den verschiedenen Sprachversionen Widersprüche, ist einzig die deutsche Version verbindlich.

15) Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

a) Gerichtsstand und Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Sitz.

 

b) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen calfatec und dem Kunden gilt Schweizer Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht / CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.